Wieder was dazu gelernt…
Man kennt sie ja die Zivil-Beamten der Polizei die sich meist nicht besonders geschickt getarnt in Demonstrationen schleichen um dort…
egal, aber seit heute bin ich ein wenig schlauer und werde mich nicht damit begnügen umstehende Menschen nur auf die Anwesenheit “getarnter” Polizisten hinzuweisen:
§ 12 Versammlungsgesetz
„Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben.“
In Verbindung mit § 18 Versammlungsgesetz
„ Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“
Die Strafe für einen Verstoss gegen das Infiltrationsverbot wird in § 21 Versammlungsgesetz geregelt:
„Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Am 12. Juli 2008 um 09:17 Uhr
Die bürgernahe CSU hat hier offensichtlich zwei Fehler entdeckt und im Sinne der Bürger beseitigt. Im neue bayrische Versammlungsgesetz (zumindest im Gesetzentwurf vom 18.01.2008 noch vorhanden) werden diese Paragraphen wie folgt korrigiert:
alt:
“Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben.”
neu:
Art. 4 (5) Abs. 1
“Werden Polizeibeamte in eine Versammlung entsandt, haben sie oder hat sich die polizeiliche Einsatzleitung vor Ort dem Leiter zu erkennen zu geben.”
(es reicht also aus, wenn sich die Einsatzleitung zu erkennen gibt, die anderen “Beobachter” brauchen nicht mehr gemeldet zu werden)
alt:
“Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
neu:
Art. 8 (2) “Störungsverbot”
“Es ist insbesondere verboten,
1. in der Absicht, nicht verbotene öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder erhebliche Störungen zu verursachen oder
2. [...]”
(Die Obergrenze für Störer ist weggefallen. Die staatlichen “Beobachter” können ja keine Störer sein, weil es sie ja gar nicht gibt, weil man sie ja nicht melden musste. Somit kommen Störer immer aus der Demo selbst oder aus entsprechenden Gegendemos, mit großzügigen Freiräumen bei der Aburteilung vor dem Kadi.)